Gesetze / Fischseuchenverordnung
FischSeuchV 2008§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/20#abs-1 (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/20#abs-2 (2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/20#abs-3 (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.09.2014 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2014 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2014 I S. 1558
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.